Auf dieser Seite haben wir alle aktuellen Informationen zur Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich gemäß § 2 Abs. 4 des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes zusammengestellt.
Wie wird der Entlastungbetrag für Erdgaskunden errechnet?
Man multipliziert ein Zwölftel des erwarteten Jahresverbrauchs mit dem im Dezember gültigen vertraglichen Erdgaspreis je Kilowattstunde. Zum Ergebnis addiert man den auf den Monat Dezember entfallenden Grundpreisanteil.
Wichtiger Hinweis zum Jahresverbrauch
Der Jahresverbrauch, der im Monat September für die Verbrauchsstelle erwartet wurde, wird der Berechnung zu Grunde gelegt.
Unterscheidet sich der Betrag der Soforthilfe von dem unter “Guthaben/sonstige Restforderungen” ausgewiesenen Betrag, resultiert diese Differenz aus weiteren offenen Positionen in Ihrem Vertragskonto (Bsp. zu viel gezahlte Abschläge, Überzahlungen, noch nicht gezahlte Verbrauchsabrechnungen).
Dieser im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch kann sich von dem tatsächlichen Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.
Warum wird nicht der tatsächliche Jahresverbrauch als Grundlage für die Entlastung verwendet?
Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Gezahlt werden soll demnach ein Zwölftel des erwarteten Jahresverbrauchs zu den am 01.12.2022 gültigen Preisen.
Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs sollen dabei die Werte herangezogen werden, die der Versorger im September 2022 für den Kunden prognostiziert hat. Damit möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Einsparanreize erhalten bleiben. So möchte er vermeiden, dass Verbraucher im Dezember mehr heizen, um höhere staatliche Hilfen zu erhalten.
Warum wurde der September für die Verbrauchsprognose herangezogen?
Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG konkret geregelt. Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs sollen demnach die Werte herangezogen werden, die der Versorger im September 2022 für den Kunden prognostiziert hat.
Wie erfolgt die Entlastung für RLM-Kunden? (Registrierender Leistungsmessung)
Für RLM-Kunden beträgt der Entlastungsbetrag ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zu dem am 01.12.2022 geltenden Preis.
Für Verbrauchsstellen, die nach dem 01.11.2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen, wird ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde gelegt. Die Auszahlung erfolgt spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst.